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# § 2 BZVMIL (Brandenburg) — Übertragung weiterer Befugnisse

Beamtenzuständigkeitsverordnung MIL  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der in § 1 genannten

Dienststelle werden für ihren Geschäftsbereich folgende weitere

beamtenrechtliche Zuständigkeiten übertragen:

Entscheidungen über das

Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 54 Absatz 1 des

Landesbeamtengesetzes,

Entscheidungen über das

Vorliegen der Voraussetzungen der Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 32

Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,

Entscheidungen über die

Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gemäß § 38 des

Landesbeamtengesetzes,

Entscheidungen über die

Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 56 des Landesbeamtengesetzes, wobei

die Versagung der Aussagegenehmigung der Zustimmung der obersten

Dienstbehörde bedarf,

Nebentätigkeitsangelegenheiten und Untersagungen von Tätigkeiten nach

Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß den §§ 84 bis 89 und 92 des

Landesbeamtengesetzes, soweit nicht die Entscheidung gemäß § 87 Satz 1 des

Landesbeamtengesetzes dem für Infrastruktur und Landwirtschaft

zuständigen Ministerium vorbehalten ist,

die Erteilung der

Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 57 des

Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, dass die Entscheidung dem jeweiligen

Leiter der betreffenden Dienststelle oder dessen Stellvertreter persönlich

obliegt,

aufgehoben

aufgehoben

aufgehoben

aufgehoben

aufgehoben

Entscheidungen über die

Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des

mittleren und des gehobenen Dienstes nach § 39 der Laufbahnverordnung,

Entscheidungen gemäß § 71

des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Mutterschutz-

und Elternzeitverordnung,

die Zustimmung zum

Absehen von der Rückforderung von Bezügen nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des

Bundesbesoldungsgesetzes,

die Kürzung der

Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 3 Nummer 1 des

Landesdisziplinargesetzes.

(2) Dem Landesbetrieb Forst Brandenburg wird für seinen Geschäftsbereich die

Entscheidungsbefugnis in reisekosten-, umzugskosten- und

trennungsgeldrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 9 des Bundesreisekostengesetzes

sowie § 9 Trennungsgeldverordnung übertragen.

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Zitiervorschlag: § 2 BZVMIL (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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