Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS

BZVMBJS

§ 4 Übertragung von Aufgaben auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMBJS/4#abs-1 (1) Die Zuständigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMBJS/4#abs-2 (2) Die Zuständigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für die Berechnung und Zahlung von Umzugskosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMBJS/4#abs-3 (3) Die Zuständigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld gemäß § 63 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMBJS/4#abs-4 (4) Die Zuständigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für den Ersatz von Sachschäden und die Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen gegen Dritte gemäß § 66 Absatz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMBJS/4#abs-5 (5) Die Zuständigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für die Zustimmung zu einem Verzicht auf die Rückforderung von Bezügen aus Billigkeitsgründen gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMBJS/4#abs-6 (6) Die Zuständigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für die Gewährung von Unfallfürsorge gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

§ 3 § 5