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# § 4 BZVMBJS (Brandenburg) — Übertragung von Aufgaben auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

(2) Die Zuständigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für die Berechnung und Zahlung von Umzugskosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

(3) Die Zuständigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld gemäß § 63 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

(4) Die Zuständigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für den Ersatz von Sachschäden und die Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen gegen Dritte gemäß § 66 Absatz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

(5) Die Zuständigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für die Zustimmung zu einem Verzicht auf die Rückforderung von Bezügen aus Billigkeitsgründen gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

(6) Die Zuständigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für die Gewährung von Unfallfürsorge gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

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Zitiervorschlag: § 4 BZVMBJS (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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