Gesetze / Bundeszentralregistergesetz BZRG § 8 Sperre für Fahrerlaubnis StrafrechtBund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 31.08.2020. Zur aktuellen Fassung → Hat das Gericht eine Sperre (§ 69a des Strafgesetzbuchs) angeordnet, so ist der Tag ihres Ablaufs in das Register einzutragen.