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§ 8 BZRG — Sperre für Fahrerlaubnis

Bundeszentralregistergesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 31.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Hat das Gericht eine Sperre (§ 69a des Strafgesetzbuchs) angeordnet, so ist der Tag ihres Ablaufs in das Register einzutragen.