Gesetze / Bundeswaldgesetz

BWaldG

§ 31 Änderung der Satzung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/31#abs-1 (1) Über eine Änderung der Satzung beschließt die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/31#abs-2 (2) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Änderung wird mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

§ 30 § 32