Gesetze / Bundeswahlgeräteverordnung

BWahlGV

§ 9 Wahlzelle

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlGV/9#abs-1 (1) Jedes Wahlgerät ist in der Wahlzelle so aufzustellen, daß jeder Wähler seine Stimmen unbeobachtet abgeben kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlGV/9#abs-2 (2) Die gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge bei Bundestagswahlen ist so anzuordnen, daß sich die Wahlvorschläge für die Erststimmen vom Wähler aus gesehen links oder oben befinden.

§ 8 § 10