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# § 9 BWahlGV — Wahlzelle

Bundeswahlgeräteverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Wahlgerät ist in der Wahlzelle so aufzustellen, daß jeder Wähler seine Stimmen unbeobachtet abgeben kann.

(2) Die gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge bei Bundestagswahlen ist so anzuordnen, daß sich die Wahlvorschläge für die Erststimmen vom Wähler aus gesehen links oder oben befinden.

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Zitiervorschlag: § 9 BWahlGV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlGV/9

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