Gesetze / Bundeswahlgeräteverordnung
BWahlGV§ 16 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und der Wahlgeräte
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 03.03.2009 – 2 BvC 3/07Einsatz rechnergesteuerter Wahlgeräte: Unvereinbarkeit der Bundeswahlgeräteverordnung mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlGV/16#abs-1 (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so gibt der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde
zurück und händigt ihr die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die eingenommenen Wahlscheine aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlGV/16#abs-2 (2) Wahlvorsteher, Gemeindebehörde und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, daß die eingesetzten Wahlgeräte oder deren herausgenommene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten Wahlgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher Unbefugten nicht zugänglich sind.