Gesetze / Bundeswahlgeräteverordnung
BWahlGV§ 17 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlGV/17#abs-1 (1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, der Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift, hat der Kreiswahlleiter selbst oder durch einen Beauftragten vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuß die Übereinstimmung der angezeigten oder ausdruckbaren Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die Stimmenspeicher wieder zu versiegeln. § 15 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlGV/17#abs-2 (2) Der Kreiswahlleiter hat die in den Fällen des § 14 Abs. 4 vom Wahlvorstand getroffene Entscheidung zu überprüfen. Der Kreiswahlausschuß kann abweichend von der Entscheidung des Wahlvorstandes beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlGV/17#abs-3 (3) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann der Landeswahlleiter zulassen, daß die Sperrung und Versiegelung der Wahlgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, wenn die Zählergebnisse der Wahlgeräte nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 BWahlGV →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.