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# § 16 BWahlGV — Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und der Wahlgeräte

Bundeswahlgeräteverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so gibt der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde

- 1. die Wahlgeräte nebst Schlüsseln und Zubehör,

- 2. das Wählerverzeichnis und

- 3. die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen,

- 4. die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen

zurück und händigt ihr die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die eingenommenen Wahlscheine aus.

(2) Wahlvorsteher, Gemeindebehörde und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, daß die eingesetzten Wahlgeräte oder deren herausgenommene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten Wahlgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher Unbefugten nicht zugänglich sind.

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Zitiervorschlag: § 16 BWahlGV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlGV/16

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