Gesetze / Bundeswahlgeräteverordnung
BWahlGV§ 13 Zählung der Wähler
Stand: 10.06.2019
Vor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von einem Wahlgerät gezählten Stimmen werden zur Feststellung der Zahl der Wähler die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Sodann werden an jedem verwendeten Wahlgerät die insgesamt angezeigten Zahlen für die Erst- und Zweitstimmen abgelesen und die sich aus den Zähllisten ergebenden Zahlen der nichtabgegebenen Erst- und Zweitstimmen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4) jeweils hinzugezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung zwischen der Zahl der Stimmabgabevermerke einschließlich der eingenommenen Wahlscheine und den nach Satz 2 festgestellten Erst- und Zweitstimmen, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken, und, soweit möglich, zu erläutern.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 BWahlGV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 03.03.2009 – 2 BvC 3/07Einsatz rechnergesteuerter Wahlgeräte: Unvereinbarkeit der Bundeswahlgeräteverordnung mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.