Gesetze / Bundeswahlgeräteverordnung
BWahlGV§ 12 Schluß der Wahlhandlung
Stand: 10.06.2019
Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung jedes Wahlgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.