§ 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 24.11.1981 – 2 BvC 1/81 · Zur Verfassungsmäßigkeit der BriefwahlZitiert von 14
- VG Köln, 19.02.2025 – 4 L 334/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/25#abs-1 (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/25#abs-2 (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
1.
wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 versäumt hat,
2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 entstanden ist,
3.
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.