§ 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/25#abs-1 (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/25#abs-2 (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 25 BWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 24.11.1981 – 2 BvC 1/81 · Zur Verfassungsmäßigkeit der BriefwahlZitiert von 15
- VG Köln, 19.02.2025 – 4 L 334/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.12.2008 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.