Gesetze / Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung

BWFSPrV

§ 22 Rücktritt oder Versäumnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/22#abs-1 (1) Tritt ein Prüfling von der Prüfung zurück oder nimmt er ohne einen wichtigen Grund an der Prüfung nicht teil, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Nimmt er ohne einen wichtigen Grund an einem Prüfungsteil nicht teil, wird dieser Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/22#abs-2 (2) Wichtige Gründe sind Krankheit und andere vom Prüfling nicht zu vertretende Umstände. Im Krankheitsfall ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In anderen Fällen sind ihr oder ihm unverzüglich die Gründe für das Versäumnis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und zu belegen. Hat ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Hinderungsgrundes an der Prüfung teilgenommen, kann dieser Grund nachträglich nicht geltend gemacht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/22#abs-3 (3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWFSPrV/22#abs-4 (4) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Prüfung oder der Prüfungsteil soll schnellstmöglich nachgeholt werden. Der Nachholtermin wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in Abstimmung mit der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes festgelegt.

§ 21 § 23