Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die gemeinsame Nutzung eines Fernseh- und eines Hörfunkkanals auf Rundfunksatelliten
BWBayRPRSatStVArt 4 Auswahlverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/4#abs-1 (1) Die Landesstellen beschließen über die Vorschläge der gemeinsamen Kommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/4#abs-2 (2) Weicht einer der Beschlüsse von den Vorschlägen der gemeinsamen Kommission ab, so hat diese unverzüglich den Landesstellen neue Vorschläge zu unterbreiten.