Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die gemeinsame Nutzung eines Fernseh- und eines Hörfunkkanals auf Rundfunksatelliten

BWBayRPRSatStV

Art 4 Auswahlverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/4#abs-1 (1) Die Landesstellen beschließen über die Vorschläge der gemeinsamen Kommission.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/4#abs-2 (2) Weicht einer der Beschlüsse von den Vorschlägen der gemeinsamen Kommission ab, so hat diese unverzüglich den Landesstellen neue Vorschläge zu unterbreiten.

Art 3 Art 5