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Art 4 BWBayRPRSatStV (Bayern) — Auswahlverfahren

Staatsvertrag über die gemeinsame Nutzung eines Fernseh- und eines Hörfunkkanals auf Rundfunksatelliten

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesstellen beschließen über die Vorschläge der gemeinsamen Kommission.

(2) Weicht einer der Beschlüsse von den Vorschlägen der gemeinsamen Kommission ab, so hat diese unverzüglich den Landesstellen neue Vorschläge zu unterbreiten.