Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die gemeinsame Nutzung eines Fernseh- und eines Hörfunkkanals auf Rundfunksatelliten
BWBayRPRSatStVArt 9 Werbung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/9#abs-1 (1) Werbung ist als solche zu kennzeichnen und vom übrigen Programm zu trennen. Sie darf 20 v. H. der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Sie darf nur in Blöcken verbreitet werden; eine Sendung, deren Dauer 60 Minuten übersteigt, darf einmal Werbeeinschaltungen enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/9#abs-2 (2) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, darf nicht deren Unerfahrenheit mißbräuchlich ausnutzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/9#abs-3 (3) Werbung darf das übrige Programm inhaltlich nicht beeinflussen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/9#abs-4 (4) Werbung im Sinn dieser Bestimmung sind nicht Sendungen, die von einem Dritten (Sponsor) finanziert werden, ohne daß ihr Inhalt in einem Zusammenhang mit dessen wirtschaftlichem Interesse steht. Der Sponsor muß genannt werden.