Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 14 Wiederholung der Prüfung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/14#abs-1 (1) Hat der Teilnehmer eine Prüfung erstmalig nicht
bestanden, kann er die Prüfung auf Antrag gemäß § 5
wiederholen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/14#abs-2 (2) Hat der Teilnehmer eine Prüfung erstmalig nicht
bestanden, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, kann er sich anstatt
zur Wiederholungsprüfung zu einer Prüfung anmelden, deren Ablegung
dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht. Die erste Prüfung
gilt in diesem Falle als nicht abgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/14#abs-3 (3) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, deren Ablegung
dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, kann nicht zu einer
Prüfung zugelassen werden, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung
an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht.