Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung

BVormPrüfV

§ 1 Prüfungsbehörde

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/1#abs-1 (1) Prüfungsbehörde ist die überörtliche

Betreuungsbehörde. Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen durch die

Prüfungsorgane zu treffen sind, handeln sie für die

Prüfungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/1#abs-2 (2) Die in dieser Verordnung verwendeten Berufs- und

Statusbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2