Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 1 Prüfungsbehörde
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/1#abs-1 (1) Prüfungsbehörde ist die überörtliche
Betreuungsbehörde. Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen durch die
Prüfungsorgane zu treffen sind, handeln sie für die
Prüfungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/1#abs-2 (2) Die in dieser Verordnung verwendeten Berufs- und
Statusbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.