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# § 14 BVormPrüfV (Brandenburg) — Wiederholung der Prüfung

Berufsvormünderprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat der Teilnehmer eine Prüfung erstmalig nicht

bestanden, kann er die Prüfung auf Antrag gemäß § 5

wiederholen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist unzulässig.

(2) Hat der Teilnehmer eine Prüfung erstmalig nicht

bestanden, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im

Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des

Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, kann er sich anstatt

zur Wiederholungsprüfung zu einer Prüfung anmelden, deren Ablegung

dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des

Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht. Die erste Prüfung

gilt in diesem Falle als nicht abgelegt.

(3) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, deren Ablegung

dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des

Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, kann nicht zu einer

Prüfung zugelassen werden, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung

an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des

Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht.

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Zitiervorschlag: § 14 BVormPrüfV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/14

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