# § 12 BVormPrüfV (Brandenburg) — Rücktritt, Nichtteilnahme

Berufsvormünderprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsbewerber können nach erfolgter Anmeldung

vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung

zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung

oder nimmt ein Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass

ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Treten Prüfungsteilnehmer nach Beginn der

Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich

abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger

Grund für den Rücktritt vorliegt. Im Krankheitsfalle ist ein

ärztliches Attest vorzulegen.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes

entscheidet der Prüfungsausschuss.

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Zitiervorschlag: § 12 BVormPrüfV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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