Gesetze / Bundesvollziehungsvergütungsverordnung

BVollzVergV

§ 2 Entstehen und Höhe des Vergütungsanspruchs

Stand: 01.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVollzVergV/2#abs-1 (1) Die Vergütung wird für Vollstreckungshandlungen nach Absatz 2 gewährt, die von der Vollziehungsbeamtin oder dem Vollziehungsbeamten dokumentiert worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVollzVergV/2#abs-2 (2) Vergütet wird

1.
die Vereinnahmung von Zahlungsmitteln
a)
bis 200 Euro mit 2 Euro,
b)
bis 600 Euro mit 3 Euro,
c)
von mehr als 600 Euro mit 5 Euro,
2.
die Pfändung beweglicher Sachen mit Ausnahme von Zahlungsmitteln mit insgesamt 3 Euro,
3.
eine fruchtlos verlaufene Pfändung mit 1,50 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVollzVergV/2#abs-3 (3) Die Vereinnahmung von Zahlungsmitteln erfolgt, indem

1.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner oder eine dritte Person zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, um die Vollstreckung abzuwenden,
a)
der Vollziehungsbeamtin oder dem Vollziehungsbeamten Zahlungsmittel aushändigt oder
b)
eine bargeldlose Zahlung leistet oder
2.
die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte Zahlungsmittel pfändet.

Die Zahlungsmittel sind vereinnahmt, wenn

1.
die Zahlung in Banknoten oder Münzen in Euro und Cent geleistet worden ist,
2.
die Zahlung im Beisein der Vollziehungsbeamtin oder des Vollziehungsbeamten bargeldlos erfolgt ist,
3.
die gepfändeten Zahlungsmittel von der Vollziehungsbeamtin oder dem Vollziehungsbeamten in Besitz genommen worden sind,
4.
ein auf Euro lautender Scheck von dem bezogenen Kreditinstitut eingelöst worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVollzVergV/2#abs-4 (4) Werden mehrere Vollstreckungsaufträge gegen dieselbe Vollstreckungsschuldnerin oder denselben Vollstreckungsschuldner in einem Termin erledigt, so entsteht der Vergütungsanspruch nur einmal. Vergütungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jedoch nebeneinander gewährt. Neben einer Vergütung nach Absatz 2 Nummer 3 wird eine Vergütung nach Absatz 2 Nummer 1 nur dann gewährt, wenn

1.
zur Abwendung der Vollstreckung Zahlungsmittel ausgehändigt worden sind oder eine bargeldlose Zahlung geleistet worden ist oder
2.
ausschließlich Geldbeträge gepfändet worden sind.

Sind mehrere bewegliche Sachen gepfändet worden, so entsteht die Vergütung nach Absatz 2 Nummer 2 nur einmal.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVollzVergV/2#abs-5 (5) Der monatliche Höchstbetrag der Vergütung beträgt 210 Euro.

§ 1 § 3