Gesetze / Bundesvollziehungsvergütungsverordnung
BVollzVergV§ 2 Entstehen und Höhe des Vergütungsanspruchs
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVollzVergV/2#abs-1 (1) Die Vergütung wird für Vollstreckungshandlungen nach Absatz 2 gewährt, die von der Vollziehungsbeamtin oder dem Vollziehungsbeamten dokumentiert worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVollzVergV/2#abs-2 (2) Vergütet wird
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVollzVergV/2#abs-3 (3) Die Vereinnahmung von Zahlungsmitteln erfolgt, indem
Die Zahlungsmittel sind vereinnahmt, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVollzVergV/2#abs-4 (4) Werden mehrere Vollstreckungsaufträge gegen dieselbe Vollstreckungsschuldnerin oder denselben Vollstreckungsschuldner in einem Termin erledigt, so entsteht der Vergütungsanspruch nur einmal. Vergütungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jedoch nebeneinander gewährt. Neben einer Vergütung nach Absatz 2 Nummer 3 wird eine Vergütung nach Absatz 2 Nummer 1 nur dann gewährt, wenn
Sind mehrere bewegliche Sachen gepfändet worden, so entsteht die Vergütung nach Absatz 2 Nummer 2 nur einmal.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVollzVergV/2#abs-5 (5) Der monatliche Höchstbetrag der Vergütung beträgt 210 Euro.