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§ 8 BVerfGGO 2015

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Dienstalter eines Mitglieds des Gerichts bestimmt sich vom Tage der Vereidigung als Richterin oder Richter des Bundesverfassungsgerichts an. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.