Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 69
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/69#abs-1 (1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird statistisch erfasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/69#abs-2 (2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in einer Gesamtstatistik dargestellt.