Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGGO 2015

§ 69

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/69#abs-1 (1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird statistisch erfasst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/69#abs-2 (2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in einer Gesamtstatistik dargestellt.

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