Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 70
Stand: 10.06.2019
Unbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude während einer mündlichen Verhandlung und einer Urteilsverkündung sowie auf besondere Anordnung des Präsidenten zu beflaggen.