Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGGO 2015

§ 62

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/62#abs-1 (1) Eine Stellungnahme nach § 97d Absatz 1 BVerfGG ist in der Regel erst nach Aufforderung durch das berichterstattende Mitglied der Beschwerdekammer vorzulegen. Es kann die Akten des Ausgangsverfahrens beiziehen, soweit die Akteneinsicht nicht nach § 34 ausgeschlossen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/62#abs-2 (2) Über die Akteneinsicht der Beteiligten entscheidet der oder die Vorsitzende der Beschwerdekammer im Einvernehmen mit dem berichterstattenden Mitglied.

§ 61 § 63