Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 36
Stand: 10.06.2019
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind vor der Übermittlung an Behörden, Gerichte oder private Dritte zu anonymisieren. Das Nähere regelt eine Anweisung des Präsidenten.