Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGGO 2015

§ 35

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/35#abs-1 (1) Über die Akteneinsicht entscheidet der oder die Vorsitzende im Benehmen mit dem berichterstattenden Mitglied des Senats. Im Fall des § 63 Absatz 2 Buchstabe c entscheidet der Präsident. Über die Akteneinsicht bei Verfahren im Allgemeinen Register nach § 63 Absatz 1 entscheiden die gemäß § 65 Zuständigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/35#abs-2 (2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteiligten (§ 20 BVerfGG) entsprechend § 35b Absatz 1 Satz 1 und 2 BVerfGG Akteneinsicht gewährt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/35#abs-3 (3) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über die Übermittlung personenbezogener Daten finden Anwendung.

§ 34 § 36