Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 28
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/28#abs-1 (1) Die Richterinnen und Richter, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihenfolge ihres Dienstalters nach den Vorsitzenden aufzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/28#abs-2 (2) Sind an einer Entscheidung mitwirkende Richterinnen oder Richter an der Unterschrift verhindert, so beurkunden dies die Vorsitzenden.