Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGGO 2015

§ 12

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/12#abs-1 (1) Der Direktor und die Abteilungsleitung „Justizverwaltung“ unterstützen insbesondere die Vorsitzenden der Senate bei der Erledigung der Senatsgeschäfte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/12#abs-2 (2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und sind in Senatsangelegenheiten ausschließlich an die Weisung der Vorsitzenden gebunden.

§ 11 § 13