Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bergmannsversorgungsscheingesetz
BVSG NW§ 7 Auswahlrecht
Stand: 26.08.2026
Der Arbeitgeber hat das Recht der Auswahl unter denjenigen Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins, die bereit sind, mit ihm ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen.