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§ 7 BVSG NW (Nordrhein-Westfalen) — Auswahlrecht

Bergmannsversorgungsscheingesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Arbeitgeber hat das Recht der Auswahl unter denjenigen Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins, die bereit sind, mit ihm ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen.