Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bergmannsversorgungsscheingesetz
BVSG NW§ 11 Erweiterter Kündigungsschutz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVSG%20NW/11#abs-1 (1) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle, wenn sie im Falle des Eintritts der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zustimmung zur Kündigung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVSG%20NW/11#abs-2 (2) Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, denen lediglich aus Anlaß eines rechtmäßigen Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, sind nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder einzustellen.