Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beihilfenverordnung NRW
BVO NRW§ 5e Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Stand: 26.08.2026
Aufwendungen für
1. Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel nach § 40 Absatz 1, 3, 5 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person nach § 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
3. digitale Pflegeanwendungen nach § 40a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
sind in der Höhe beihilfefähig, die die Pflegeversicherung anerkannt hat. Die Mitteilung der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person ist für die Beihilfestelle bindend und zunächst abzuwarten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5e BVO NRW →
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