Gesetze / Bundesversorgungsgesetz
BVG§ 82
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/82#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/82#abs-2 (2) Versorgung nach diesem Gesetz kann auch an Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volkszugehörige sind, gewährt werden, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 in Erfüllung ihrer gesetzlichen Wehrpflicht nach den im Vertreibungsgebiet geltenden Vorschriften eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 erlitten haben; das gilt nicht, wenn sie aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen das Land, das die Dienstpflicht gefordert hat, haben und diesen Anspruch verwirklichen können. Satz 1 gilt auch für Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes.