Gesetze / Bundesversorgungsgesetz
BVG§ 4
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/4#abs-1 (1) Zum militärischen oder militärähnlichen Dienst gehören auch
Hatte der Beschädigte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt Satz 1 Buchstabe c auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/4#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kriegsgefangene, Internierte und Verschleppte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/4#abs-3 (3) Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen Grenzen des Bundesgebiets keine Wohnung haben, gilt der Entlassungsweg mit dem Eintreffen an dem vorläufig zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet.