Gesetze / Bundesversorgungsgesetz BVG § 78 Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → Innerhalb der in § 76 Abs. 1 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen.