Gesetze / Bundesversorgungsgesetz

BVG

§ 76

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/76#abs-1 (1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist bestimmungsgemäß verwendet worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/76#abs-2 (2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden, wenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfindungszeitraums vereitelt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/76#abs-3 (3) Dem Abgefundenen können vor Ablauf des Abfindungszeitraums auf Antrag die durch die Kapitalabfindung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

§ 75 § 77