Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 104
Das Bundesministerium des Innern kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt erlassen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 104 geändert durch Artikel 162 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328 223)
BGBl. 2020 I S. 1328
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