Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 104
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 05.07.2020
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt erlassen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 104 BVFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 30.10.2006 – 5 B 55.06Zitiert von 23
- FG Köln, 22.02.2007 – 15 K 3039/04Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 104 geändert durch Artikel 162 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328 223)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.