Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 104
Stand: 05.07.2020
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt erlassen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 104 BVFG →
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- FG Köln, 22.02.2007 – 15 K 3039/04Zitiert von 2
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