Gesetze / BVDV-Verordnung

BVDVV

§ 2 Impfungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVDVV/2#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion

1.
anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder
2.
verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVDVV/2#abs-2 (2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVDVV/2#abs-3 (3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe

1.
der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern,
2.
des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie
3.
des verwendeten Impfstoffes

einzutragen.

§ 1 § 3