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# § 2 BVDVV — Impfungen

BVDV-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion

- 1. anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder

- 2. verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.

(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe

- 1. der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern,

- 2. des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie

- 3. des verwendeten Impfstoffes

einzutragen.

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Zitiervorschlag: § 2 BVDVV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BVDVV/2

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