Gesetze / Bundesversicherungsamtsgesetz

BVAG

§ 7

Stand: 18.01.2020

Bund2 Fassungen

Soweit in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Veröffentlichungen in amtlichen Verkündungsblättern des Reiches vorgesehen sind, treten an deren Stelle die entsprechenden amtlichen Verkündungsblätter des Bundes oder der Länder. Die Veröffentlichungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung erfolgen im Bundesarbeitsblatt.

§ 6 § 11