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§ 7 BVAG

Bundesversicherungsamtsgesetz

Stand: 18.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Veröffentlichungen in amtlichen Verkündungsblättern des Reiches vorgesehen sind, treten an deren Stelle die entsprechenden amtlichen Verkündungsblätter des Bundes oder der Länder. Die Veröffentlichungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung erfolgen im Bundesarbeitsblatt.