Gesetze / Bundesversicherungsamtsgesetz

BVAG

§ 12

Bund2 Fassungen

Die nach diesem Gesetz dem Bundesversicherungsamt zustehenden Aufgaben und Befugnisse gehen zu einem vom Bundesminister für Arbeit zu bestimmenden Zeitpunkt auf das Bundesversicherungsamt über. Der Zeitpunkt des Übergangs ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

§ 11 § 13