Gesetze / Bundesversicherungsamtsgesetz

BVAG

§ 12

Stand: 18.01.2020

Bund2 Fassungen

Die nach diesem Gesetz dem Bundesamt für Soziale Sicherung zustehenden Aufgaben und Befugnisse gehen zu einem vom Bundesminister für Arbeit zu bestimmenden Zeitpunkt auf das Bundesversicherungsamt über. Der Zeitpunkt des Übergangs ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

§ 11 § 13