Gesetze / Bundesumzugskostengesetz
BUKG§ 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 06.10.2015 – 13 A 2382/15
- OVG NRW, 29.11.1996 – 6 A 626/95
- VG Halle, 24.02.2010 – 5 A 330/08Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.06.2002 – 10 A 10426/02
- VG Köln, 31.01.2002 – 15 K 1926/99
- VG München, 02.06.2022 – M 17 K 20.2731
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.03.2026 – 15 K 6942/23
- VG Köln, 28.01.2026 – 23 K 1137/23
- VG Minden, 09.12.2025 – 12 K 637/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BUKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/2#abs-1 (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/2#abs-2 (2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/2#abs-3 (3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.