Gesetze / Bundesumzugskostengesetz
BUKG§ 3 Zusage der Umzugskostenvergütung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.