Gesetze / Hausordnung des Deutschen Bundestages
BTHausO 2002§ 8 Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202002/8#abs-1 (1) Über die Überlassung von Räumen des Bundestages für Veranstaltungen von Behörden, Organisationen oder anderen Stellen entscheidet der Präsident des Deutschen Bundestages. Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202002/8#abs-2 (2) Werden Räume in den Gebäuden des Bundestages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deutsche Bundestag vom Veranstalter verlangen, dass hierzu nur Besucher zugelassen werden, die sich im Besitz einer von den Veranstaltern ausgestellten Eintrittskarte befinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202002/8#abs-3 (3) Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Hausordnung sinngemäß. Das Gleiche gilt für Sonderveranstaltungen des Deutschen Bundestages.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202002/8#abs-4 (4) Soweit Dritten Räumlichkeiten auf Grund von Pacht- oder Mietverträgen überlassen werden, sind die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.